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 Tuma_AGB_2012.pdf (.pdf, 174 kb)

 

VERKAUFS- u. LIEFERBEDINGUNGEN
der Tuma Pumpensysteme GmbH.


1. Allgemeines - Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns
und dem Kunden, sofern dieser Unternehmer ist. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei unserer
Kenntnis, auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil, sofern
ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

2. Angebot; Lieferung; Konstruktions- und Ausführungsänderungen

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit
Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Alle Angaben in Katalogen
oder bei unserem Internetauftritt sind unverbindlich, wobei wir uns jegliche Änderungen
vorbehalten. Maße, Gewicht, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind nur
dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet wurden. Nachweisbare und
richtiggestellte Irrtümer in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen werden vom
Kunden anerkannt.

2.2 Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk. Kosten und Risiko des Transportes bei
Lieferungen trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Im Falle des
Annahmeverzugs gilt die Ware als ordnungsgemäß übergeben. Diesfalls kann von uns ein
angemessenes Entgelt für die Lagerung der Ware verrechnet werden. Im Falle des
Annahmeverzugs können wir nach unserer Wahl auf Vertragserfüllung bestehen oder nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wobei in diesem Fall eine
Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 30 % der Rechnungssumme geltend gemacht werden kann.

2.3 Sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft gern § 919 ABGB vereinbart wurde,
übernehmen wir keine Gewähr für die Einhaltung eines Liefertermins. Bei Fabrikations- oder
Lieferstörungen, z.B. durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrungen,
Energie- oder Vormaterialmangel, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde wird
von uns von der Unmöglichkeit der Einhaltung des ursprünglich vorgesehenen Liefertermins
umgehend in Kenntnis gesetzt.
Änderungen der Leistung, die nachträglich auf Wunsch des Kunden erfolgen, verlängern die
vorgesehene Lieferfrist in angemessenem Umfang.

2.4 Der Kunde kann bei Nichteinhaltung des Liefertermins vom Vertrag nur dann
zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist
setzt. Erfüllen wir nicht innerhalb der Nachfrist, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt kann nur schriftlich erklärt werden. Bei unberechtigtem Rücktritt
des Kunden vom Vertrag sind wir berechtigt, auf Vertragseinhaltung zu bestehen oder eine
Konventionalstrafe bis zu 30% der Rechnungssumme zu verlangen.

2.5 Schadenersatzansprüche des Kunden bei Nichteinhaltung des Liefertermins wegen
Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern uns daran kein grobes Verschulden
oder Vorsatz trifft.

2.6 Konstruktions- und Ausführungsänderungen der bestellten Ware berechtigen den
Kunden — soweit dadurch die An- bzw. Verwendung des Kaufgegenstandes nicht
grundlegend beeinträchtigt ist — nicht zum Vertragsrücktritt oder zur Geltendmachung
irgendwelcher Ansprüche.

3. Preise
Die Preise unserer Angebote sind, soweit nicht anderes ausdrücklich angegeben ist,
Nettopreise und gelten unter Vorbehalt der endgültigen Bestimmung durch die schriftliche
Auftragsannahme. Sie gelten ab Werk zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe. Unsere Preise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage und
Aufstellung. Verpackung, Rollgeld, Frachtzoll und sonstige Spesen werden zu Selbstkosten
zuzüglich Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung gestellt. Transportkosten sind vom Kunden
zu tragen.

4. Zahlung

4.1 Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, sind
Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

4.2 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie verfügen können. Bei
Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir auch ohne Verschulden berechtigt, ab Fälligkeit
Zinsen in Höhe von 12% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verrechnen. Wir sind in jedem
Fall berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten,
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich sind, in Rechnung zu stellen.
Weitergehende Schadenersatzansprüche für uns wegen Verzugsschäden bleiben ausdrücklich
unberührt.

4.3 Wir behalten uns vor, über die Annahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu
entscheiden. Sie erfolgt jedenfalls nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter
üblichem Vorbehalt.

4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger
Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Aufrechnung ist nur
dann zulässig, wenn die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt wurde oder durch
rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurde. Zahlungen ohne Widmung werden immer auf
die älteste Schuld angerechnet.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher und auch künftig entstehender
Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Der Kunde
ist zur Verfügung über Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs
berechtigt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zu Sicherheitsübereignungen und zur
Verpfändung ist er nicht berechtigt.

5.2 Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich zu
benachrichtigen und bei Verfolgung unseres Eigentumsrechtes zu unterstützen.
Interventionskosten sind vom Kunden zu tragen.

5.3 Bei Zahlungsverzug oder sonstiger Vertragsverletzung durch den Kunden sind wir, auch
ohne Rücktritt vom Vertrag, berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen.
Zurückgenommene Waren werden mit dem Zeitwert auf die Lieferforderung angerechnet.
Wir sind ferner berechtigt, den Liefergegenstand beim Kunden abzuholen, an uns zu nehmen
und dazu auch sein Betriebsgelände zu betreten. Der Kunde verzichtet auf den Einwand der
Besitzstörung.

5.4 Unser Eigentumsrecht geht auch bei Be- und Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nicht unter.

6. Gewährleistung

6.1 Der Kunde hat stets zu beweisen, dass ein geltend gemachter Mangel bereits im Zeitpunkt
der Übergabe vorhanden war. Die Bestimmung des § 924 ABGB, wonach innerhalb der
ersten sechs Monate ab Übergabe die Vermutung besteht, dass ein Mangel im Zeitpunkt der
Übergabe bereits vorhanden war, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen.
Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich unter Bekanntgabe von Art und Umfang
des Mangels schriftlich an uns bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach
ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen.
Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich
Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund dieser Mängel sind in
diesem Fall ausgeschlossen.
Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen und mündlichen
Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine
Gewährleistungsansprüche oder sonstigen Ansprüche abgeleitet werden.

6.2 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf
Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware an den Kunden und zwar unabhängig
davon, wann der Kunde die Aufstellung oder die Inbetriebnahme der Ware bewirkt hat. Dies
gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und
Boden fest verbunden werden.
Für Waren, die wir von dritter Seite beziehen und die bei uns keinerlei Be- oder Verarbeitung
erfahren, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf den Umfang in dem uns unser
Unterlieferant haftet. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Unterlieferanten an
den Kunden abzutreten, womit gegen uns keine weiteren Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Der Kunde hat uns für Verbesserungen oder Austausch eine angemessene Frist von zumindest
90 Tagen zu gewähren.

6.3 Durch Instandsetzung, Ergänzung oder Austausch der gelieferten Ware werden die
ursprünglichen Gewährleistungfristen weder gehemmt noch unterbrochen.

6.4 Gewährleistungsansprüche sind nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder
Preisminderung zu erfüllen.
Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für
Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden.
Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte,
Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterial usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile
werden unser Eigentum. Im Regelfall muss das defekte Gerät kostenlos in das Werk Wien zur
Schadensbegutachtung eingesandt werden, es besteht kein Anspruch des Kunden, dass wir
„vor Ort“ tätig werden.

6.5 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die
Zahlungsbedingungen nicht einhält. Desgleichen sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen, wenn durch den Kunden oder einen Dritten Eingriffe am gelieferten
Gegenstand erfolgen, wie dies etwa bei einem Öffnen der Pumpe der Fall ist, es sei denn, dies
wird zuvor von uns ausdrücklich schriftlich genehmigt.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter
Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der
Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über
die von uns angegebene Leistung hinaus, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und
Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die
auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind. Wir haften auch nicht für
Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen,
Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht
sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

7. Haftung aus anderen Rechtsgründen, Schadenersatz

7.1 Bei Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung, die von uns zu vertreten ist, ist der
Kunde nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf
Schadenersatz.

7.2 Eine Haftung für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie Beratung über den
Einsatz oder Verwendungszweck von Maschinen ist, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.

7.3 Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich
unsere Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wobei das Vorliegen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit vom Kunden bewiesen werden muss.
Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen
gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des
Lebens des Kunden.

7.4 Eine Haftung für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz wird ausgeschlossen.
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel
„Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest
grob fahrlässig verschuldet worden ist.

8. Zusatzbedingungen für Reparaturen

8.1 Durch die Übergabe des Reparaturgegenstandes an uns anerkennt dessen Eigentümer
unsere nachfolgend detaillierten Reparaturbedingungen.

8.1.1 Bei Reparaturaufträgen werden die von uns als zweckmäßig erkannten Leistungen
erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen
und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages
zutage tritt, wobei es hiefür keiner besonderen Mitteilung bedarf.

8.1.2 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für die Begutachtung
wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

8.1.3 Reparaturgegenstände, für die keine Versandverfügung vorliegt, können von uns acht
Wochen nach Reparaturfertigstellung bzw. schriftlichem Kostenvoranschlag und erfolgter
mündlicher oder schriftlicher Benachrichtigung zum Versand gebracht werden.

8.1.4 Schränkt der Kunde die von uns vorgeschlagene Reparatur ein, so werden
Gewährleistungsansprüche damit einverständlich ausgeschlossen.

8.1.5 Für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung im Zuge der Reparaturen auftreten,
kann von uns nicht gehaftet werden.

9. Schutz von Plänen und sonstigen Unterlagen; Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Prospekte, Kataloge, Muster und sonstige
Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des
auch auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und
sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht
zustande kommt.
Es ist insbesondere nicht zulässig, Zeichnungen, Pläne, Muster oder Skizzen zu anderen
Zwecken, insbesondere zum Nachbau, zu verwenden.
Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

10. Teilnichtigkeit
Sollte ein Teil dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmungen tritt in einem solchen Fall jene Regelung, die den wirtschaftlich gewollten
Zweck am nächsten kommt und zulässig ist.

11. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres Unternehmens. Für alle Streitigkeiten aus
oder über diesen Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht
kommenden Gerichtes in 1010 Wien vereinbart, es gilt österreichisches Recht unter
Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRALÜbereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
wird ausgeschlossen.

Wien, 1.März 2012