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VERKAUFS- u. LIEFERBEDINGUNGEN
der Tuma Pumpensysteme GmbH.


1. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen und bei Aufnahme
laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch ohne ausdrücklichen Widerspruch als abgelehnt,
sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Angebot und Lieferung
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Für Lieferungen und/oder Leistungen, deren Lieferungsoder
Leistungsfrist drei Monate überschreitet, behalten wir uns bei eventuell eintretenden
Kostensteigerungen eine entsprechende Preisangleichung vor. Aufträge bedürfen unserer schriftlichen
Bestätigung. Nachweisbare und richtig gestellte Irrtümer in Angeboten, Auftragsbestätigungen und
Rechnungen müssen anerkannt werden.
2.2 Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Fabrik oder Vertreterlager nach Maßgabe unserer betrieblichen
Gegebenheiten. Die Ware gilt als auftragsgemäß geliefert, auch wenn sie zum Termin vom Kunden
noch nicht angenommen wurde.
2.3 Ist kein Fixgeschäft gem §376 HGB bzw. §919 ABGB vereinbart, übernehmen wir keine Gewähr für die
Einhaltung eines Liefertermins. Bei Fabrikations- oder Lieferstörungen, z.B. durch höhere Gewalt,
Verkehrstörungen, Streik, Aussperrungen, Energie- oder Vormaterialmangel, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen. Der Käufer wird von uns von der Unmöglichkeit der Einhaltung des ursprünglich
festgesetzten Liefertermins umgehend in Kenntnis gesetzt.
2.4 Änderungen, die nachträglich auf Wunsch des Kunden erfolgen, verlängern die vereinbarte
Lieferfrist. Der Käufer kann vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der
verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist stellt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen,
wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen. Bei unberechtigtem Rücktritt des Käufers vom Vertrag
sind wir berechtigt, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe bis zu
30% der Rechnungssumme zu verlangen.
2.5 Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Wir
sind auch berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
2.6 Konstruktions- und Ausführungsänderungen der bestellten Ware berechtigen den Besteller – soweit
dadurch die An- bzw. Verwendung des Kaufgegenstandes nicht grundlegend beeinträchtigt ist – nicht
zum Vertragsrücktritt.
2.7 Maße, Gewicht, Abbildungen, Zeichnungen, Filme und sonstige Unterlagen sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich so bezeichnet wurden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Es ist insbesondere nicht
zulässig, Zeichnungen zu anderen Zwecken, insbesondere zum Nachbau, zu verwenden.
3. Kaufpreis
Die Preise des Angebotes gelten unter Vorbehalt der endgültigen Bestimmung durch die schriftliche
Auftragsbestätigung. Sie gelten ab Werk zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe. Verpackung, Rollgeld, Frachtzoll und sonstige Spesen werden zu Selbstkosten
zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet.
4. Zahlung
4.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4.2 Ein Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann. Bei
Überschreitung der Zahlungfrist sind wir auch ohne Verschulden berechtigt, ab Fälligkeit bankübliche
Zinsen, mindestens jedoch 10% über dem jeweiligen Diskontsatz, zu berechnen. In jedem Fall ist der
Verkäufer berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in
Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche wegen Verzugsschäden bleiben
ausdrücklich unberührt.
4.3 Wir behalten uns vor, über die Annahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden.
Sie erfolgt jedenfalls nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichen Vorbehalt. Für den Fall,
dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingerecht eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten,
die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte
Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen. In derartigen
Fällen entfallen eingeräumte Rabatte oder Boni und es gilt nur der Bruttorechnungswert.
4.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche
Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen. Eine Aufrechnung ist nur dann zulässig, wenn die
Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt wurde. Zahlungen ohne Widmung werden immer auf die
zuerst fällige Schuld angerechnet.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher und auch künftig entstehender Forderungen
aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Hiezu gehören auch ausdrücklich
bedingte Forderungen. Der Käufer ist zur Verfügung über Vorbehaltsware nur im Rahmen des
gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zu
Sicherheitsübereignungen und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.
5.2 Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und bei
Verfolgung unseren Eigentumsrechtes zu unterstützen. Kostennotwendige Interventionen sind vom
Besteller zu tragen.
5.3 Bei Zahlungsverzug oder sonstiger Vertragsverletzung des Bestellers sind wir ohne Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen oder den Liefergegenstand auf
Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser oder sonstige Schäden zu versichern. Zurückgenommene
Waren werden mit dem Zeitwert auf die Lieferforderung angerechnet. Wir sind ferne berechtigt, den
Liefergegenstand beim Besteller abzuholen, an uns zu nehmen und dazu auch sein Betriebsgelände zu
betreten. Der Besteller verzichtet auf den Einwand der Besitzstörung.
5.4 Das Eigentumsrecht der Tuma Pumpensysteme GmbH. geht auch bei Be- und Verarbeitung der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware nicht unter.
6. Gewährleistung
6.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im
Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder
der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen und
mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine
Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
6.2 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate und
beginnt mit der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Besteller. Die Gewährleistungsfrist endet
jedoch spätestens 18 Monate nach dem der Liefergegenstand das Werk/Lager von Tuma
Pumpensysteme GmbH. verlassen hat, unabhängig davon, wann der Besteller die Aufstellung oder die
Inbetriebnahme des Liefergegenstandes bewirkt hat. Dies gilt auch für Liefer- und
Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Für
Zulieferungen, die bei uns keinerlei Be- oder Verarbeitung erfahren, beschränkt sich die Gewährleistung
auf den Umfang, in dem uns der Unterlieferant haftet. Zur Erledigung der Reklamation sind wir
berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Unterlieferanten an den Besteller abzutreten.
6.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel unverzüglich
schriftlich angezeigt hat. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels unverzüglich nachzuweisen,
insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen.
Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 6.1 hat der Verkäufer nach seiner
Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich
zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen oder
eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Eine weitere Gewährleistung wird nicht übernommen, insbesondere
sind Wandlung oder Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowie Ersatz etwaiger von uns
nicht genehmigter Bearbeitungskosten ausgeschlossen. Jeglicher Ersatz eines mittelbaren oder
unmittelbaren Schadens, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
6.4 Für im Ausland befindliche Liefergegenstände beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Höhe
der Kosten für Leistungen, die am Ort des Grenzübergangs angefallen wären.
6.5 Durch Instandsetzung, Ergänzung oder Austausch der gelieferten Ware werden die ursprünglichen
Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.
6.6 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten ( wie z.B. für Ein- und
Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit ) gehen zu Lasten des Käufers. Für
Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen,
Gerüst und Kleinmaterial usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
6.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter
Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse
und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene
Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien
entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind.
Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische
Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung
bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
7. Haftung aus anderen Rechtsgründen
7.1 Bei Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung, die von uns zu vertreten ist, ist der Besteller nur zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eine Haftung für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wie
Beratung über den Einsatz oder Verwendungszweck von Maschinen ist, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
7.2 Wir haften generell nur, wenn uns nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt
werden kann. Eine Haftung für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
8. Zusatzbedingungen für Reparaturen
8.1 Durch die Übergabe des Reparaturgegenstandes an uns anerkennt dessen Eigentümer
unsere nachfolgend detaillierten Reparaturbedingungen.
8.2 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht
und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und
Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei
es hiefür keiner besonderen Mitteilung bedarf.
8.3 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für die Begutachtung
wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
8.4 Reparaturgegenstände, für die keine Versandverfügung vorliegt, können 8 Wochen
nach Reparaturfertigstellung bzw. schriftlichem Kostenvoranschlag und erfolgter mündlicher oder
schriftlicher Benachrichtigung zum Versand gebracht werden.
8.5 Schränkt der Besteller die von uns vorgeschlagene Reparatur ein, so werden
Gewährleistungsansprüche damit einverständlich ausgeschlossen.
8.6 Für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung im Zuge der Reparaturen
auftreten, kann nicht gehaftet werden.
9. Teilnichtigkeit
Sollte ein Teil dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen und Vereinbarungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt in
einem solchen Fall jene Regelung, die den wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt und
zulässig ist.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Auslieferungsort. Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen
Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien III.
vereinbart, es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die
Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.